Gültigkeitsbereich
Das ATG entfaltet seine Wirksamkeit im Bundesstaat Lakeside inklusive seiner angrenzenden Gewässer bis einschließlich 50 Seemeilen.
Das ATG unterscheidet eine kriminelle Vereinigung von einer terroristischen Vereinigung.
§ 1 Kriminelle Vereinigung
1. Eine kriminelle Vereinigung ist ein Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, welcher besonders schwere Verbrechen begeht und damit die gesamtheitliche, staatliche Ordnung nachhaltig stört. Es ist unerheblich zu welchem Zweck der Zusammenschluss erfolgt, wenn nach dem Gesetz illegale Aktivitäten legale Aktivitäten überwiegen.
2. Wer eine kriminelle Vereinigung gründet, oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, begeht eine besonders schwere Straftat. Neben Freiheitsstrafe und Geldstrafe sowie dem Entzug sämtlicher Waffen und Waffenscheine und einem Verbot zum Neuerwerb von Waffenscheinen für mindestens 7 Tage, kann im Härtefall auch die Todesstrafe ausgesprochen werden.
§ 2 Terrorismus
1. Terrorismus liegt dann vor, wenn eine Person oder eine Gruppe von Personen mit Hilfe von terroristischen Maßnahmen versucht bzw. versuchen einen persönlichen Vorteil vor dem Staat zu erzwingen. Dazu zählt die Durchführung, der Versuch, die Androhung, die Planung und die Beteiligung. 1. Unter terroristischen Maßnahmen versteht der Staat: 1.1. Geiselnahme mit Erpressung in besonders schwerem Fall
1.2. das Legen von Bomben und Bränden an staatlichen oder öffentlichen Einrichtungen
1.3. Amoklauf
1.4. das Zusetzen von gesundheitsgefährdenden Stoffen ins Trinkwasser
1.5. das Zerstören von staatlichen Akten
1.6. Wer das Grundgesetz missachtet und damit Anderen schadet um für sich oder Dritten einen Vorteil zu verschaffen 2. Unter Beteiligung versteht der Staat: 2.1. jeder der sich aktiv an terroristischen Maßnahmen beteiligt
2.2. jeder der terroristische Maßnahmen unterstützt
2.3. jeder der Kenntnis über terroristische Maßnahmen hat und diese mutmaßlich vor dem Staat verschweigt 3. Als Terrorist gilt, wer von dem Präsidenten und der Justiz nach dem geltenden Gesetz als solcher klassifiziert wurde.
4. Terroristen droht eine Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe, als auch der dauerhafte Entzug sämtlicher Waffen und Waffenscheine sowie das Verbot zum Neuerwerb von Waffenscheinen. Im Härtefall kann auch die Todesstrafe ausgesprochen werden.
§ 3 Rechte nach Deklaration als Terrorist
1. Wer als Terrorist gilt, verliert vor dem Staat folgende Rechte:
1.1. Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht
1.2. das Recht auf körperliche Unversehrtheit durch den Staat
1.3. das Recht auf Datenschutz
1.4. das Recht auf eine medizinische Versorgung durch den Staat