Gültigkeitsbereich
Das UZwG entfaltet seine Wirksamkeit im Bundesstaat Lakeside inklusive seiner angrenzenden Gewässer bis einschließlich 50 Seemeilen.
§ 1 Rechtliche Grundlage
1. Die Vollzugsbeamten des Staates Lakeside haben bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach den Gesetzen zu verfahren. Nur diesen ist der Gebrauch von Schusswaffen gestattet.
2. Vollzugsbeamte des Staates Lakeside Valley sind Beamte des
2.1. Lakeside Valley Police Department (LVPD), 2.2. Federal Bureau of Investigation (FBI) 2.3. United States Marshals Service
§ 2 Einschränkung von Grundrechten
1. Im unmittelbaren Zwang werden temporär die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.
2. Dies gilt insbesondere bei Präventivhaft und Schutzhaft
§ 3 Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist der festgesetzten Person Hilfe zu leisten, wenn die Person im Vorfeld unversorgte Verletzungen erlitten hat oder bei der Festsetzung verletzt wurde. Dies gilt nur, sofern es die Lage zulässt.
§ 4 Präventivhaft und Schutzhaft
1. Die Exekutive ist in Ausnahmefällen berechtigt, zur Durchsetzung einer Anweisung oder zum Schutz der Person eine Präventivhaft anzuordnen. Diese ist auf 30 Minuten begrenzt. Währenddessen muss die Exekutive entscheiden, ob der Inhaftierte eine Anklage erhalten, oder zum Schutz in Verwahrung gebracht werden soll. 2. Sollte sich aus der Präventivhaft eine Untersuchungshaft ergeben, ist die Dauer der Präventivhaft als Untersuchungshaft zu bewerten.
3. Während der Dauer der Präventivhaft ist das Recht auf Verteidigung ausgesetzt.
4. Eine Person kann in Schutzhaft genommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Person durch Dritte ein Schaden droht, Sie sich selbst verletzen könnte oder Sie vorübergehend Unzurechnungsfähig ist. Die Dauer der Schutzhaft kann solange die Gefahrensituation besteht, aufrecht gehalten werden.
5. Die Hilfeleistung im medizinischen Notfall ist sicherzustellen.
§ 5 Handeln auf Anordnung
Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn 1. ein Vorgesetzter oder einer sonst dazu befugten Person dies anordnet 2. ein gerichtliches Schreiben vorliegt, 3. eine Straftat begangen worden ist, 4. Es darf keine Anordnung erteilt werden, wenn diese offensichtlich rechtswidrig ist. 5. Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. 6. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit dass nach den Umständen möglich ist.
§ 6 Fesselung von Personen
1. Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, muss entwaffnet und darf gefesselt werden, dies liegt im Ermessen des Vollzugsbeamten.
2. Sollte eine Person festgesetzt werden, so ist der Vollzugsbeamte dazu verpflichtet, ihn auf seine Rechte hinzuweisen.
3. Der Rechtshinweis sollte mit dem Festsetzen ausgesprochen werden, sofern dies zumutbar ist, jedoch muss dies spätestens mit dem Verbringen in die Zelle geschehen.
4. Sollte einer festgesetzten Person, 4,1. die Rechte unvollständig oder fehlerhaft vorgelesen werden und der Person kann eine Straftat oder mehrere nachgewiesen werden, so ist ein geringeres Strafmaß anzuwenden.
4,2. die Rechte gar nicht vorgelesen werden und der Person ist eine Straftat oder mehrere nachzuweisen, so ist dieser wieder frei zu lassen und der aktuelle Tatbestand ist fallenzulassen. Die festgesetzte Person hat jedoch nicht das Recht, illegale Gegenstände oder Waffen zurückzuerhalten. 4,3. Sollte eine Person festgesetzt werden oder er begeht eine sichtliche Straftat, so sind die Vollzugsbeamten dazu verpflichtet, eine Fallakte nach der internen Vorlage anzulegen.
4,4. Das Vorlesen der Rechte und der Zeuge dessen müssen in der Fallakte Protokolliert sein, sollte das nicht der Fall sein, ist davon auszugehen das die Rechte nicht vorgelesen wurden, Ausnahme hierzu liegt vor, wenn aufgrund von dienstlichen Aktivitäten der bearbeitende Polizist nachweislich nicht die Möglichkeit dazu hatte.
§ 7 Durchsuchungen
Durchsuchungen von Personen und deren Fahrzeuge dürfen erfolgen 1. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder Richterschaft 2. Nach einer Festnahme 3. Bei Fluchtversuch einer Kontrolle nach §7.1 4. Wenn es einen Hinweis auf einen dringenden Tatverdacht gibt
§ 8 Schusswaffengebrauch der Vollzugsbeamten
1. Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, um die bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern.
2. Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
3. Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schusswaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge nicht vermeiden lässt.
§ 9 Androhung
Die Anwendung von Schusswaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.
§ 10 Ausnahmeregelung des Verschleierungsverbotes
Exekutivbeamte, welche Teil einer Sondereinheit oder einer Sonderabteilung sind, vom §6 OwiG ausgenommen.
§ 11 Hausrecht nach § 10 OwiG
1. Im State Prison hat das Department of Justice das Hausrecht. Dazu zählt auch der Parkplatz vor dem Gelände. Hier darf das Police Department auch Präventivhaft anwenden. Des Weiteren dürfen Richter und Staatsanwälte sich hier frei bewegen.
2. In allen Polizeidienststellen hat die Exekutive das Hausrecht. Des Weiteren dürfen Richter und Staatsanwälte sich hier frei bewegen.
3. Auf dem Krankenhausgelände bzw. in den Krankenstationen hat das Medical Center das Hausrecht und kann dieses, im Zweifelsfall zusätzlich, durch einen Exekutivbeamten anwenden lassen.
4. Im Gerichtsgebäude hat die Judikative das Hausrecht und kann dieses, im Zweifelsfall zusätzlich, durch einen Exekutivbeamten anwenden lassen.
5. Auf Privatgelände hat die jeweilige Privatperson bzw. Unternehmen das Hausrecht und kann dieses, im Zweifelsfall zusätzlich, durch einen Exekutivbeamten anwenden lassen. Ausnahme hierfür ist, wenn eine staatliche Institution eine ihrer Hoheiten ausüben muss.