Betäubungsmittelgesetz [BtmG]
Gültigkeitsbereich
Das BtmG entfaltet seine Wirksamkeit im Bundesstaat Lakeside inklusive seiner angrenzenden Gewässer bis einschließlich 50 Seemeilen.
§ 1 Begriffsbestimmungen
1. Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind: 1.1. LSD 1.2. Marihuana 1.3. Kokain 1.4. Heroin 1.5. Chrystal Meth 1.6. Sonstige Psychopharmaka 1.7. Medikamente mit berauschender Wirkung 2. Illegale Fertigungserzeugnisse bzw. Rohstoffe sind: 2.1. Rohes / beschnittenes / getrocknetes Cannabis/Marihuana
2.2. Frösche / Krötensekret / Kröten-LSD / oder ähnliches
2.3. Cocastrauch / Cocapaste / Kokain
2.4. sämtliche Veredelungsprodukte, in denen Stoffe nach 1.2.1. bis
1.2.3. verarbeitet sind
§ 2 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
1. Eine Erlaubnis des Staates Lakeside bedarf, wer 1.1. Betäubungsmittel abbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, Sie ohne mit Ihnen Handel zu treiben, abgibt, veräußert, sonstwie in den Verkehr bringt, oder erwerben möchte.
1.2. Illegale Fertigungserzeugnisse lagern, transportieren oder vertreiben möchte. 2. Wer ohne Erlaubnis nach 2.1.1 agiert, begeht mindestens eine Straftat. Bei großen Mengen kann auch eine schwere Straftat vorliegen.
3. Eine Erlaubnis nach 2.1 bedarf nicht, wer 3.1. im Rahmen der Ausübung seines Berufes als staatlich anerkannter Mediziner dazu befähigt ist (dies gilt ausschließlich für Cannabis) und sich während der Verschreibung nachweislich im Dienst befindet und dies im Rahmen einer medizinischen Behandlung verordnet.
§ 3 Versagung der Erlaubnis
1. Die Erlaubnis nach §2 ist zu verweigern, wenn 1.1. der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann.
1.2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten, oder deren Mitarbeiter, ergeben.
1.3. Die zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten, oder deren Mitarbeiter, gegen das BtmG verstoßen haben und aktenkundig sind.
§ 4 Sachkenntnis
1. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis wird erbracht 1.1. durch richterlich bestätigten Antrag seitens eines staatlich anerkannten Unternehmens.
§ 5 Antrag
1. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 ist in einfacher Ausfertigung beim zuständigen Richter zu stellen. Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden:
1.1. Die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers und der Verantwortlichen.
1.2. Für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob und aufgrund welcher Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können.
1.3. Die Art des Betäubungsmittels.
§ 6 Entscheidung
Ausnahmeregelungen kann ein Richter genehmigen.
§ 7 Rücknahme und Widerruf
1. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von einer Kalenderwoche kein nachweislicher Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
2. Auch kann die Erlaubnis dann widerrufen werden, wenn ein Vergehen gegen das aktuell gültige BtmG nachgewiesen werden kann und dies zu Verurteilung führt, für:
2.1. einen Mitarbeiter des antragstellenden Unternehmens oder
2.2. das Unternehmen an sich 2.3. Alle beteiligten Parteien sind über Rücknahme oder Widerruf des Antrages unmittelbar zu unterrichten.
§ 8 Eigenbedarf
1. als geringe Eigenbedarfsmenge werden folgende Betäubungsmittel betrachtet: 1.1. Joints bis zu 8 Konsumeinheiten
1.2. sowie deren illegalen Fertigungserzeugnisse bzw. Rohstoffe im Rahmen des Fertigungsprozesses. 2. Für alle anderen Betäubungsmittel nach §1.1 kann keine Eigenbedarfsmenge geltend gemacht werden. Der Besitz ist generell Strafbar.
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