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Ordnungswidrigkeitengesetz [OwiG]

Das OwiG entfaltet seine Wirksamkeit im Bundesstaat Lakeside inklusive seiner angrenzenden Gewässer bis einschließlich 50 Seemeilen.

Erster Abschnitt – Allgemeines


§ 1 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrigkeiten, im Sinne diesen Gesetzes, sind Verstöße gegen die öffentliche Ordnung. Die Exekutive ist berechtigt, ohne Strafverfahren, Bußgelder und ggf. weitere Maßnahmen, welche sich aus diesem Gesetz ergeben, direkt zu vollstrecken.


§ 2 Sachbeschädigung


Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.


§ 3 Beleidigung, Drohung, Ehrverletzung und Belästigung


1. Wer einen Anderen öffentlich wahrnehmbar beleidigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

2. Wer einen Anderen öffentlich bedroht, dass er Schaden leiden wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

3. Wer einen Anderen öffentlich dermaßen in seiner Ehre verletzt, sodass dieser Schaden erleidet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

4. Wer einen anderen Belästigt, bspw. durch Telefonterror oder Nachstellen, begeht eine Ordnungswidrigkeit.


§ 4 Hausfriedensbruch


Wer unberechtigt in ein Haus, eine Wohnstätte, ein Grundstück oder in Geschäftsräume Eintritt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.


§ 5 Missbräuchlicher Notruf


Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, absichtlich verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.


§ 6 Verschleierungsverbot


1. Niemand darf an oder in den Dienststellen der staatlichen Institute Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht bzw. die Identität zu verbergen. Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

2. Auf Verlangen der Exekutive ist jegliche Maskierung des Gesichts abzulegen, wenn dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. Wer der Aufforderung nicht nachkommt begeht eine Ordnungswidrigkeit oder kann nach StGB §20.1 bestraft werden.


§ 7 Offenlegung der Klarnamen von Exekutivbeamten


Das Nennen der Exekutivbeamten, bei ihren bürgerlichen Namen in der Öffentlichkeit, welche Teil einer Sondereinheit oder Sonderabteilung sind und daher verschleiert ermitteln, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.


§ 8 Erregung öffentlichen Ärgernisses


Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.


§ 9 Identitätsfeststellung


1. Jeder Bürger dieses Staates ist Ausweispflichtig gegenüber Judikative, Exekutive und Erfüllungsgehilfen.

2. Jeder Bürger ist verpflichtet, seinen Ausweis ständig bei sich zu tragen, andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

3. Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung der Identität Festzusetzen bzw. in Untersuchungshaft zu nehmen und begeht eine Ordnungswidrigkeit.

4. Beamte im Dienst müssen sich gegenüber Bürgern nur mit der Dienstmarke ausweisen.


§ 10 Unbefugtes Betreten von Sperrbezirke


1. Unbefugtes Betreten von Sperrbezirken, oder wer sich unerlaubt auf Privatgelände bewegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. 2. Als Sperrbezirke gelten: 1. das State Prison 2. alle Bereiche der Polizeidienststellen, außer dem Foyer* 3. alle Bereiche des Krankenhauses, außer dem Foyer* 4. alle Bereiche der Justiz, außer dem Foyer* 5. das FBI Gebäude * Der Bereich hinter dem Tresen gilt auch als Sperrbezirk Zweiter Abschnitt - Verstöße im Straßen-/Luftverkehr


§ 11 Halter eines Fahrzeugs


1. Es haftet grundsätzlich immer der Halter eines Fahrzeuges.

2. Sollte der Halter eines Fahrzeugs nicht feststellbar sein, ist die Exekutive berechtigt, das Fahrzeug sicherzustellen und in die Impound Garage zu verbringen.

3. Sollte sich ein Bürger als Halter eines nach 11.2 sichergestellten Fahrzeugs ausweisen, so ist das Fahrzeug über die Fahrgestellnummer dem angeblichen Halter nachzuweisen.

4. Sollte sich nach Sicherstellung eines Fahrzeugs innerhalb von 7 Tagen kein Bürger als Halter ausweisen, so ist nach §16 zu verfahren.


§ 12 Anmeldepflicht eines erworbenen Fahrzeugs


1. Nach Erwerb eines Fahrzeugs, unabhängig davon, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt, ob das Fahrzeug über einen Händler, von einer Privatperson oder durch ein Gewinnspiel erworben wurde, ist das Fahrzeug auf dem kürzesten Wege, ohne Zwischenstopp, bei der Zulassungsstelle anzumelden.


§ 13 Gefährdung des Verkehrs


Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer 1. nicht auf einem gekennzeichneten Parkplatz parkt 2. das Rechtsfahrgebot missachtet

3. ab 18 Uhr ohne Abblendlicht fährt

4. keinen Verbandskasten bei sich führt.

5. Die Höchstgeschwindigkeit missachtet 6. An den offiziellen Dienststellen der staatlichen Institutionen 50 km/h

7. Innerorts auf Hauptstraßen: 80 km/h


8. Außerorts 120 km/h

9. auf Highways: 180 km/h, 10. Abseits der gekennzeichneten Straßen fährt, ohne eine entsprechende Genehmigung

11. bei einem unangemeldeten Straßenrennen teilnimmt oder es veranstaltet

12. ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss oder Einfluss von anderen Rauschmitteln führt

13. ein Fahrzeug bewegt, welches nicht mehr funktionstüchtig ist

14. beim Führen eines Fahrzeuges fahrlässig oder rücksichtslos handelt oder das Eigene bzw. das Leben anderer gefährdet.

15. Sondersignale der Staatsbediensteten ignoriert, 16. mit einem Fluggerät ohne Erlaubnis die Mindestflughöhe von 500 m über Stadt- oder Wohngebieten unterschreitet. 17. mit einem Fluggerät innerhalb eines Stadtgebietes oder eines Sperrbezirks ohne behördliche Erlaubnis landet.


§ 14 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


1. Nach einem Unfall mit einem Fahrzeug ist der Fahrer verpflichtet am Unfallort zu verbleiben bis die Exekutive eingetroffen ist und Hilfe zu leisten, falls dies erforderlich ist, andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

2. Ein Unfallbeteiligter, welcher sich unerlaubt nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt um die Feststellung seiner Person zu verhindern, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

3. Dies gilt nicht, wenn sich die Unfallbeteiligten darauf einigen, dass die Exekutive nicht verständigt werden soll.


§ 15 Beschlagnahmung eines Fahrzeugs


1. Ein Fahrzeug kann temporär beschlagnahmt werden, wenn dieses im Rahmen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwendet wurde. 2. Bei Straftaten kann das Fahrzeug bis zum Gerichtsprozess oder einer außergerichtlichen Einigung beschlagnahmt werden

3. Bei Ordnungswidrigkeiten kann das Fahrzeug maximal 7 Tage beschlagnahmt werden. Die Dauer und der Grund sind in der Personalakte des Halters zu dokumentieren.

4. Falls ein Täter eine fällige Geldbuße nicht begleichen können, ist es möglich, ein Fahrzeug anstelle der Geldbuße als Pfand zu beschlagnahmen. Der Wert des Fahrzeugs ist durch einen Sachverständigen festzulegen. Sollte die Geldbuße nicht binnen 7 Tagen beglichen werden, so ist nach 16.5 zu verfahren.

5. Ein Fahrzeug kann versteigert werden, sodass der Gegenwert in die Staatskasse fließen kann. Die Freigabe zur Versteigerung ist durch einen Richter festzulegen.

6. Ein Fahrzeug kann verschrottet werden, wenn ein Richter dies festlegt.


§ 16 Entzug der Fahrerlaubnis


1. Bei Ordnungswidrigkeiten, welche mit einem Kraftfahrzeug verübt wurden, kann eine temporäre Führerscheinsperre für maximal 30 Tage ausgesprochen werden.

2. Während der Dauer des Führerscheinentzugs darf kein neuer Führerschein erworben werden, sollte dennoch ein Führerschein bei sich getragen werden, ist dieser als Dokumentenfälschung gemäß StGB §4 zu bestrafen. Der Führerscheinentzug ist in der Personalakte zu dokumentieren.

3. Das Führen von nicht motorbetriebenen Fahrzeugen (Fahrräder) ist trotz Führerscheinentzug gestattet.


§ 17 Bettelei

Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn jemand einen anderen um eine Sach- oder Geldspende bittet, sofern kein freundschaftliches oder kollegiales Verhältnis besteht.

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