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Datenschutzgesetz [DSG]

Gültigkeitsbereich


Das DSG entfaltet seine Wirksamkeit im Bundesstaat Lakeside Valley inklusive seiner angrenzenden Gewässer bis einschließlich 50 Seemeilen.


Definition Datenschutz:


Maßnahmen zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung ihrer Daten. "Der Datenschutz verbietet die Weitergabe dieser Informationen."


§ 1 Aufhebung des Datenschutzes


Der Datenschutz und das Recht auf Privatsphäre kann von einem richterlichen Beschluss Fallbezogen aufgehoben werden. Die Informationen dürfen nur Personen zugänglich sein, welche diese Informationen zwingend benötigen. Ausnahme hierfür ist: 1. Sollte einer Berufsgruppe (=Firmen und staatliche Institutionen), einer Person, oder einer Gruppe ein Geheimnis anvertraut werden, welches zu einer schweren oder besonders schweren Straftat führen kann bzw. führte, so haben diese das Recht, dies der Exekutive oder der Staatsanwaltschaft mitzuteilen und sind somit vom Datenschutzgesetz freigestellt, ohne eine Strafe zu befürchten.

2. Sollte die Exekutive einer hoheitliche Arbeit nachgehen und hierfür ist eine Information einer Berufsgruppe, einer Person, oder einer Gruppe dringend nötig, z.B. bei der Feststellung einer Identität bei einer schweren Straftat, so ist die Berufsgruppe, Person, oder die Gruppe vom Datenschutzgesetz freigestellt und haben keine Strafe zu fürchten.


Besonderer Teil


§ 2 Verschwiegenheit über die Interna


Jeder Mitarbeiter eines Unternehmen oder einer staatlichen Institution ist verpflichtet, Verschwiegenheit über die Interna und die Arbeit zu wahren. Zuwiderhandlungen werden mindestens mit einer Geldstrafe und dem entstandenen Schaden geahndet. Die Justiz ist berechtigt, über sämtliche geschäftsbezogenen Daten, insbesondere Buchhaltungsdaten, Kenntnis zu erlangen und ist berechtigt, diese Daten einzufordern und weiterzuverarbeiten.


§ 3 Recht am geistigen Eigentum


1. Es darf kein geistiges Eigentum von Anderen für den eigenen Zweck verwendet werden, außer man hat das Einverständnis des Urhebers. Zuwiderhandlungen werden mindestens mit einer Geldstrafe und dem dadurch entstandenen Schaden des Urhebers geahndet.

2. Es darf kein geistiges Eigentum von Anderen als das Eigene deklariert werden. Das Verwenden von geschütztem Material darf nur Zitiert und mit Quelle verwendet werden. Zuwiderhandlungen werden mindestens mit einer Geldstrafe und einer Entschädigung für den Urheber geahndet.


§ 4 Aufnahmen


1. Es dürfen keine Aufnahmen, in jeglicher Form, von anderen Personen ohne Einwilligung verwendet werden. Sie dürfen aber erstellt werden im Sinne des Eigenschutzes.

2. Nacktaufnahmen müssen immer zensiert werden solang keine Genehmigung vorliegt.

3. Es dürfen keine stationären Aufnahmen an Orten gemacht werden, in denen man kein Hausrecht oder keine Genehmigung hat.

4. Zuwiderhandlungen, gemäß 4.1 - 4.3, werden mindestens mit einer Geldstrafe und dem dadurch entstandenen Schaden in Form einer Entschädigung geahndet.


§ 5 Schutz des Eigentums


Jeder Bürger hat das Recht sein geistiges Eigentum schützen zu lassen.


§ 6 Geheimhaltungsgesetz


1. Wer ein fremdes Geheimnis, wie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als

1.1. Mediziner und dazugehörigen Untergruppen, Apotheker, Angehörigen eines anderen Heilberufs, oder Psychologe,

1.2. Amtsträger, der Exekutive, des Fire Department, der Staatsanwälte und der Richterschaft.

1.3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer,

1.4. Berater für Suchtfragen in einer zugelassenen Beratungsstelle 1.5. Bankier oder Banker, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.

2. Den in 6.1 genannten Berufsgruppen unterliegen auch Gehilfen oder Praktikanten, jedoch dürfen Gehilfen oder Praktikanten nicht von Geheimnissen erfahren, welche vor oder nach der Ausübung einem Mitarbeiter anvertraut wurden.

3. Eine besondere Ausnahme stellt der Einkommensnachweis oder der Nachweis des Vermögens eines Tatverdächtigen dar, wenn dieser eine Pflichtverteidigung beantragt. Um festzustellen, ob der Antrag gerechtfertigt ist, muss der Antragsteller offenlegen, über welche finanziellen Mittel er verfügt.

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