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Handelsgesetz

Gültigkeitsbereich


Das HGB entfaltet seine Wirksamkeit im Bundesstaat Lakeside inklusive seiner angrenzenden Gewässer bis einschließlich 50 Seemeilen.


§ 1 Erlaubnis zur Unternehmensgründung

Ein zugelassenes Unternehmen benötigt eine Eintragung ins Handelsregister, welche durch die Justiz vergeben wird.


§ 2 Betrieb eines Unternehmens


1. Nach der Zulassung eines Unternehmens kann dieses den Betrieb aufnehmen.

2. Der Betrieb eines Unternehmens kann durch richterliche Anordnung, oder bei Dringlichkeit auch durch die Staatsanwaltschaft, temporär versagt werden, wenn der Betrieb rechtswidrig ist, oder der Verdacht vorliegt, dass der Betrieb rechtswidrig sein könnte.

3. Durch die Justiz ausgesprochene, temporäre Betriebseinschränkungen müssen im Nachgang durch einen richterlichen Beschluss bestätigt werden.

4. Auf Antrag der Justiz kann durch richterlichen Beschluss der Betrieb und die Handlungsfähigkeit des Unternehmens oder das gesamte Unternehmen dauerhaft eingeschränkt werden.

5. Die Justiz kann einem Unternehmen durch richterlichen Beschluss die Zulassung entziehen, wenn das Unternehmen längere Zeit inaktiv ist oder das unternehmerische Handeln der Geschäftsführer und Mitarbeiter unzureichend ist bzw. diese nicht in der Lage sind, das Unternehmen zu führen.

6. Gegen die Entscheidung, ein Unternehmen in der Handlungsfähigkeit einzuschränken oder das Unternehmen zu verbieten, kann vor einem Zivilgericht Einspruch erhoben werden. Bis zum Ende des Zivilprozesses ist die Einschränkung der Handlungsfähigkeit bindend bzw. der Betrieb des Unternehmens untersagt.


§ 3 Handelslizenz


Jedes Unternehmen, welches eine Zulassung hat, darf eigenverantwortlich Handel betreiben, es sei denn der Handel verstößt gegen geltende Gesetze.

§ 4 Verträge und Vereinbarungen

1. Ein Vertrag entsteht durch Antrag und Annahme. 2. Ein Vertrag kann auch mündlich vereinbart werden, jedoch vorzugsweise in schriftform. 3. Werbung für ein Produkt oder eine Dienstleistung, welche an die Allgemeinheit gerichtet ist, stellt keinen Antrag im Sinne dieses Gesetzes dar und ist somit nicht bindend. 4. Verträge können nach Abschluss gekündigt werden. Jeder Vertrag muss eine entsprechende Klausel enthalten, wie die Kündigung zu erfolgen hat und welche Folgen dies nach sich zieht. 5. Knebelverträge, welche den Antragnehmer unverhältnismäßig schlechter stellen, bspw. durch überzogene Vertragsstrafen, sind verboten, Ihre Wirkung damit nichtig.


§ 5 Arbeitsverträge


Jedes Unternehmen ist angehalten, für Mitarbeiter und Geschäftsführer entsprechende Arbeitsverträge zu vereinbaren.


§ 6 Rechtsform von Unternehmen und Haftung


Jedes Unternehmen ist frei in der Form der Unternehmens. 1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Die Haftung des Unternehmens ist auf ein durch die Justiz vorgegebenes Haftungskapital begrenzt

2. Einzelunternehmen – Unternehmen mit einem Inhaber, welcher auch mit seinem Privatvermögen voll haftbar ist

3. Unternehmergesellschaft – Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern, welche auch mit Ihrem Privatvermögen voll haftbar sind

4. Kapitalgesellschaft – Unternehmen welches Kapital in Form von Krediten oder Bankguthaben bereitstellt oder verwaltet. Die Haftung dieser Kapitalgesellschaften sind auf die Einlagen und Beteiligungen beschränkt.

5. Jedes Unternehmen ist eine juristische Person.


§ 7 Klage gegen Unternehmen


1. Jedes Unternehmen kann durch ein anderes Unternehmen oder einen Bürger verklagt werden, wenn ein strafwürdiges oder rechtswidriges Verhalten festgestellt oder empfunden wurde. 2. Die Klage gegen ein Unternehmen wird in erster Instanz vor einem Zivilgericht angebracht. 3. Sollte ein Unternehmen strafrechtlich rechtswidrig gehandelt haben, wird das Zivilgericht die Strafanzeige gegen das Unternehmen vor einem Strafgericht einleiten.


§ 8 Vertretungsvollmacht


Jedes Unternehmen kann einen Vertretungsbevollmächtigten einsetzen. Dies kann entweder ein Rechtsanwalt oder eine andere natürliche Person sein.


§ 9 Buchhaltung


1. Jedes Unternehmen muss eine Buchhaltung führen aus der mindestens die folgenden Faktoren hervorgehen:

1.1. Einnahmen und Ausgaben 1.2. Aufträge 1.3. Auftraggeber und Auftragnehmer 1.4. Datum des Auftrags 1.5. Gegenstand des Auftrags 2. Die Buchhaltung muss mindestens eine monatliche Darstellung bieten, eine wöchentliche Darstellung wird bevorzugt.

3. Die Buchhaltungsdaten müssen der Justiz auf Verlangen ausgehändigt werden.

4. Die Buchhaltungsdaten können durch die Exekutivbehörde auf richterliche Anordnung beschlagnahmt werden um entsprechende Ermittlungen führen zu können.

5. Sollten sich aus den Buchhaltungsdaten Lücken ergeben, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb schließen lassen, so kann §3 angewendet werden.


§ 10 Gesellschafter- und Beteiligungsverträge


Jedes Unternehmen, welches durch mehr als eine Person als Eigentümer und / oder Geschäftsführer geleitet wird, oder sich als Beteiligungsgesellschaft formiert, muss vertraglich festhalten, welche Anteile am Unternehmen den jeweiligen Personen zustehen. Es ist auch festzuhalten, welche Vertretungsbefugnisse die Personen haben.

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