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Grundgesetz

Gültigkeitsbereich


Das GG entfaltet seine Wirksamkeit im Bundesstaat Lakeside inklusive seiner angrenzenden

Gewässer bis einschließlich 50 Seemeilen.


Lakeside ist ein teilsouveräner Staat mit autarker Verfassung und eigenen Gesetzen. Die Amtssprache ist deutsch, die Währung ist Dollar ($). Gesetze aus anderen Staaten sind in Lakeside nicht relevant. Das Grundgesetz für Lakeside (allgemein abgekürzt GG, seltener auch GrundG) ist als geltende „Verfassung der Bürger/innen“ die rechtliche und politische Grundordnung von Lakeside zu verstehen. Das Grundgesetz kann nur durch den Präsidenten oder den Chief of Justice angefochten und verändert werden. Die Legislative besteht aus dem Präsidenten, welche in Zusammenarbeit mit den leitenden Positionen der Judikative und Exekutive für die Gesetzgebung und Entwicklung der Gesetze zuständig ist. Die Judikative bildet sich aus den Richtern, den Staatsanwälten und den Rechtsanwälten. Der oberste Richter und seine Stellvertretung und interne Hierarchien werden von den Richtern abgesprochen und durchgesetzt. Die Exekutive besteht aus dem LVPD und dem FBI.


Die Grundrechte


Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Volk von Lakeside bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.


Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.


Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nur durch den Bürgermeister statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Der Zugang zu Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre ist frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.


Artikel 7

(1) Alle Bürger aus Lakeside haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für unangemeldete Versammlungen kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.


Artikel 8

(1) Alle BürgerInnen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.


Artikel 9

(1) Das Briefgeheimnis, bezogen auf Nachrichten oder andere schriftliche Kommunikationsmittel, ist unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und das an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.


Artikel 10

(1) Alle Bürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.


Artikel 11

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.


Artikel 12

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Justiz bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch die Justiz, das Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

(4) Länger nicht anzutreffende Fraktionen, Unternehmen, Gruppierungen und/ oder Privatpersonen können durch den Bürgermeister ihres Grundstückes enteignet werden.

(4.1) Länger nicht anzutreffen heißt: 2 Monate ohne schriftliche Abmeldung.


Artikel 13

(1) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3) oder das Eigentum (Artikel 14) zum Kampfe gegen die freiheitliche Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch die Justiz ausgesprochen.


Artikel 14

(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.


Artikel 15

(1) Ein staatlicher Mediziner hat die Pflicht, Bürger, die physisch oder psychisch beeinträchtigt sind, zu behandeln. Die Art der weiterführenden Behandlung im Krankenhaus oder mit den Mitteln des RTW obliegt der fachlichen Einschätzung des zuständigen Mediziner.

(2) Wenn ein Patient durch seine Verfassung sich selbst oder anderen Bürgern zu einer Gefahr werden kann, so muss eine exekutive Behörde die sofortige Zwangsbehandlung in Begleitung der Präventivhaft mit unbegrenzter Zeit anordnen, bis ein Richter sich dem Fall annimmt.

(3) Ist aufgrund eines Unfalles ein Patient schwer verletzt, muss er von einem staatlichen Mediziner behandelt werden und kann dazu von der Exekutiven, anhand eines medizinischen Gutachtens, gezwungen werden. Das Lakeside Valley Medical Center übernimmt im staatlichen Auftrag die Notfall- und Erstversorgungen aller Bürger. Allein der Leitung des Medical Center obliegt die Entscheidung, wer dieses Amt tragen darf.

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