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Strafprozessordnung [StPO]

Gültigkeitsbereich

Das StPO entfaltet seine Wirksamkeit im Bundesstaat Lakeside inklusive seiner angrenzenden Gewässer bis einschließlich 50 Seemeilen.


Teil 1 - Grundsätze


§ 1 Anwendungsgebiet

Alle Gesetze gelten für den Bundesstaat Lakeside inklusive seiner angrenzenden Gewässer.


§ 2 Rechtsfolge


1. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat während Ihrer Ausführung gegen ein geltendes Gesetz verstoßen hat.

2. Mögliche Konsequenzen aus Vergehen gegen geltende Gesetze sind:


1. Vermögensstrafen 2. Sachstrafen 3. Freiheitsstrafen 4. Entzug von Lizenzen oder Berechtigungen 5. Entzug der Arbeitserlaubnis 6. Todesstrafe


§ 3 Motivation


1. Vorsatz – wer eine Straftat plant, begeht diese vorsätzlich.

2. Versuch – wer eine geplante Straftat nicht durchführt oder an der Durchführung scheitert bzw. gehindert wird, macht sich dennoch strafbar.

3. Fahrlässig – wer eine strafbare Handlung unwissentlich begeht, darf mit keinen mildernden Umständen rechnen.

4. Beteiligung – wer einem Anderen dabei hilft eine vorsätzliche Tat zu begehen, ob vorsätzlich oder fahrlässig, macht sich ebenfalls Strafbar. Beteiligung liegt auch dann vor, wenn jemand von einer vorsätzlichen Straftat Kenntnis hat, diese aber den Behörden gegenüber nicht anzeigt oder die Beteiligung daran verhindert, obwohl ihm das zumutbar gewesen wäre.

5. Anstiftung – wer zur Durchführung einer Straftat anstiftet, wird zum Mittäter und muss mit dem selben Strafmaß rechnen, wie der Täter selbst. 6. Notwehr – wer eine Straftat begeht um eine Gefahrensituation von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, sofern die Angemessenheit der Handlung nachvollziehbar ist.

7. Nothilfe - wer einem Anderen dabei hilft, eine Gefahr des Anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, sofern die Angemessenheit der Handlung nachvollziehbar ist.

8. Selbstjustiz – wer eine Tat begeht um ein selbst erlittenes Unrecht zu vergelten, begeht eine vorsätzliche Straftat.


§ 4 Selbstanzeige

Strafmilderung oder Straferlass erhält, wer eine Straftat begangen hat oder an deren Durchführung beteiligt war und sich selbst den Behörden stellt, bevor diese von der Handlung in Kenntnis gesetzt sind. Gleiches gilt, wenn zur Anzeige einer bevorstehenden Tat ein rechtswidriges Verhalten notwendig ist.


§ 5 Unwissenheit

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, selbst wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat davon ausging, nicht rechtswidrig zu handeln.


Teil 2 – Strafverfahren


§ 6 Exekutivbehörden und Judikativbehörde

1. Zur Exekutivbehörden von Lakeside gehören Beamte des 2. Lakeside Valley Police Department (LVPD) 3. Federal Bureau of Investigation (FBI) Die besonderen Rechte und Pflichten der Exekutivbehörden werden im UZwG geregelt. 1. Die Judikativbehörde des Lakeside sind Beamte des 2. Department of Justice (DoJ)


§ 7 Strafverfahren


1. Bevor ein Verdächtiger verhaftet wird oder bevor das Polizeiauto sich bewegt, in dem der Verdächtige sitzt, sich bewegt, müssen ihm seine Rechte vorgelesen werden. Diese Rechte sind da um den Verdächtigen und auch die Polizisten zu schützen. Seine Rechte Lauten wie folgt: "Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, auf einen Anwalt. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, wird Ihnen einer gestellt. Wenn kein Anwalt im Staate ist müssen sie sich selbst verteidigen. Haben Sie die Rechte verstanden, die ich Ihnen soeben vorgelesen habe?“ Der Verdächtige hat das Recht zu schweigen, damit muss er oder sie nicht unbedingt auf die letzte Frage antworten. Sollte der Verdächtige nach vorlesen der Rechte reden, verzichtet er damit auf sein Recht zu schweigen.

2. Ab einer Freiheitsstrafe von mehr als 10 Minuten oder einer Geldstrafe größer 30.000 $ muss die Judikative eingebunden und ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet werden. Vor dieser Grenze ist die Exekutive berechtigt, das Verfahren eigenständig zu führen. Dies gilt nicht, wenn eine schwere oder besonders schwere Straftat vorgeworfen wird.

3. das Strafverfahren dient zur Aufklärung einer vermeintlichen Straftat und letztendlich zur Festlegung des Strafmaßes.

4. ein ordentliches Strafverfahren kann entweder durch eine außergerichtliche Einigung zwischen Staatsanwaltschaft und Anwaltschaft in Vertretung des Angeklagten oder durch ein Gerichtsverfahren, welches durch einen Richter geführt wird, erfolgen.

5. Der Termin eines Strafverfahrens muss bei gerichtlicher Entscheidung zwischen den Beteiligten vereinbart werden. Der Staatsanwalt teilt bis zu drei Terminvorschläge dem Richter und Anwalt, sowie dem Beschuldigten schriftlich mit.

6. In einem ordentlichen Strafverfahren ist die Anwesenheit des Tatverdächtigen nicht zwingend erforderlich. Er kann auch in Abwesenheit verurteilt werden.

7. Eine Beamten Aussage wird höher gewertet als von Bürgern, da sie Staatsdiener sind.


§ 8 Richterschaft

1. Richter erhalten ein staatliches Gehalt, um deren Unabhängigkeit und Unbestechlichkeit sicherzustellen. Sie sind somit Staatsdiener.

2. Die Richterschaft ist hierarchisch unterteilt in den obersten Richter, Senior Richter, Junior Richter und Richterschaftsanwärter. 3. Der oberste Richter ist direkt dem Bürgermeister unterstellt. Sämtliche Ränge der Richterschaft können nur durch den Chief of Justice oder dessen Gehilfen ernannt oder des Amtes enthoben werden.

4. Der oberste Richter ist für die Personalverwaltung und Einstellung, Beförderung oder Degradierung von Amtsträgern der Judikative verantwortlich.

5. das Amt eines Richters kann nur von Staatsbürgern ausgeführt werden, welche bereits eine Karriere als Staatsanwalt oder Anwalt im Staate vorzuweisen haben.

6. Richter dürfen in keiner Weise gesetzeswidrige Handlungen durchführen oder sich mit kriminellen Gruppierungen einlassen.

7. Der oberste Richter übernimmt automatisch die Aufgaben des obersten Staatsanwalts, sollte diese Position nicht besetzt sein. Er kann die Aufgabe einem anderen Staatsanwalt anvertrauen, bis ein neuer Oberstaatsanwalt gewählt wurde.

8. Richterschaftsanwärter dürfen die Aufgaben eines vollwertigen Richters ausführen, sofern dies von einem vollwertigen Richter angeordnet wurde.

9. Richter entscheiden unabhängig und neutral aufgrund der Beweislage und der Aussagen aller Beteiligten und etwaigen Zeugen, ob ein rechtswidriges Verhalten des Angeklagten vorliegt und inwiefern rechtliche Folgen dadurch eintreten. Richter sind grundsätzlich frei in ihrer Urteilsfindung, müssen diese jedoch nachvollziehbar begründen.

10. Ein Richter kann von einem Gerichtsverfahren ausgeschlossen werden, wenn

10.1. dieser in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren an der vorangegangenen Entscheidung mitgewirkt hat

10.2. eine der Verhandlungsparteien einen begründeten Befangenheitsantrag gegen den Richter stellt, bspw. wenn der Verdacht besteht, dass das Urteil voreingenommen getroffen wird. 10.3. Befangenheit liegt außerdem vor, wenn der Richter 10.3.1. mit dem Angeklagten verheiratet, verwandt oder verschwägert ist

10.3.2. in einer ehelichen bzw. festen oder sonstigen verwandtschaftlichen Verhältnis zu einem der Beteiligten am Gerichtsprozess, einschließlich Staatsanwalt und Anwalt, steht

10.3.3. in einem privatwirtschaftlichen Verhältnis zum Angeklagten steht.

11. Haft- oder Durchsuchungsbefehle werden durch die Richterschaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der Exekutive ausgestellt.

11.1. Sollte kein Staatsanwalt im Staate sein, können Richter staatsanwaltliche Aufgaben ausüben. Der Richter unterliegt hierbei denselben Grundsätzen wie in §9 und ist während der Ausübung den Richtlinien des Oberstaatsanwalts unterstellt.


§ 9 Staatsanwaltschaft


1. Staatsanwälte erhalten ein staatliches Gehalt um deren Unabhängigkeit und Unbestechlichkeit sicherzustellen. Sie sind somit Staatsdiener.

2. Staatsanwälte sind hierarchisch unterteilt in den Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt und Staatsanwaltsanwärter.

3. Der Oberstaatsanwalt übernimmt die Aufgaben der Staatsanwaltskammerleitung und wird demokratisch von allen Richtern und Staatsanwälten gewählt. Er ist ist dafür zuständig, Gesetzesänderungen und Dienstanweisungen an die Staatsanwälte weiterzugeben und diese einzuarbeiten und zu unterstützen. Er hat das Recht, einen Richter für das Amt des obersten Richter vorzuschlagen.

4. Staatsanwälte dürfen in keiner Weise gesetzeswidrige Handlungen durchführen oder sich mit kriminellen Gruppierungen einlassen.

5. Staatsanwaltsanwärter dürfen die Aufgaben eines vollwertigen Staatsanwalts übernehmen, sofern dies von einem vollwertigen Staatsanwalt oder einem vollwertigen Richter angeordnet wurde.

6. Der Staatsanwalt hat die Anklage einer Straftat für ein Strafverfahren auf Grundlage der durch die Exekutivbehörden festgestellten Tatvorwürfe (Akte) schriftlich zu verfassen, wenn die zu erwartende Strafe eine Haftdauer von 45 Minuten überschreitet. In allen anderen Fällen ist die Akte der Exekutivbehörden ausreichend.

7. Es ist keine formelle Anklage erforderlich, wenn der Tatverdächtige die Schuld gegenüber den Exekutivbehörden in vollem Umfang eingesteht.

8. Die Anklage hat muss den vollen bürgerlichen Namen des Angeklagten, vorgeworfene Straftaten, Tatort und Tatzeit sowie die möglichen Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung enthalten. Sofern Zeugen oder Beweismittel vorliegen, sind auch diese in der Anklage aufzuführen.

9. Der Staatsanwalt hat den Tatverdächtigen formell vorzuladen. Die Vorladung muss sowohl die Anklage als auch den Termin für das Strafverfahren enthalten.

10. Grundlage für ein Gerichtsverfahren oder einer außergerichtlichen Einigung ist die Akte der Exekutivbehörde und ggf. die Anklage der Staatsanwaltschaft, wenn §9, Absatz 9.4 erfüllt ist.

11. Sollte der Angeklagte eine außergerichtliche Einigung erbeten, so ist der Staatsanwalt berechtigt, die Bedingungen dafür ohne Einbindung eines Richters zu verhandeln. Nach der Einigung hat der Staatsanwalt die Richterschaft jedoch über diese Einigung zu informieren.

12. Sollte kein Richter im Staate sein, so können auch zwei Staatsanwälte das Gerichtsverfahren durchführen. Ein Staatsanwalt führt die Anklage durch, der Zweite ist für die Urteilsfindung zuständig. Der urteilende Staatsanwalt unterliegt hierbei denselben Grundsätzen wie ein Richter gemäß §8.


§ 10 Anwaltschaft


1. Anwälte sind freiberuflich tätig. Sie erhalten kein staatliches Gehalt und sind somit keine Staatsdiener. Mit Ausnahme des Anwaltskammerleiters, dieser erhält eine geringe staatliche Aufwandsentschädigung. 2. Anwälte sind hierarchisch untergliedert in Anwaltskammerleiter, Anwalt und Anwaltschaftsanwärter.

3. Der Anwaltskammerleiter wird von den Anwälten demokratisch gewählt und ist dafür zuständig, Gesetzesänderungen und Dienstanweisungen an die Anwälte weiterzugeben und die Anwälte einzuarbeiten und zu unterstützen. Er kann dem obersten Richter Anwaltsanwärter vorzuschlagen.

4. Anwälte dürfen nicht vorbestraft sein und in keiner kriminellen Gruppierung gewesen sein.

5. Anwaltsanwärter können wie vollwertige Anwälte agieren, wenn die Dienstanweisung der Anwaltskammerleitung dies ermöglicht. 6. Anwälte vertreten Angeklagte vor dem Gericht und übernehmen deren Verteidigung und gelten als Rechtsvertretung ihrer Mandanten in zivilen Gerichtsprozessen. Sie sprechen und handeln im Namen des Angeklagten oder Mandanten.

7. Anwälte haben bei einer Pflichtverteidigung das Recht auf eine durch den Staat zu leistende Aufwandsentschädigung, welche von den Anwälten durch einen Antrag an die Richterschaft geltend gemacht werden. Details dazu werden durch eine interne Dienstanweisung durch die Richterschaft bereitgestellt.

8. Sollten Anwälte im Rahmen Ihrer Tätigkeiten von Ihren Mandanten Kenntnis über einer Straftat erlangen, so sind diese nicht gemäß §3 Absatz 3.4 verpflichtet, diese Kenntnis gegenüber den Behörden anzuzeigen. Es liegt keine Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes vor.


§ 11 Sachverhaltsaufklärung


1. Staatsanwälte und Exekutive sind verpflichtet, jeden Anfangsverdacht einer Straftat zu verfolgen und entsprechende Verfahren einzuleiten.

2. Richter müssen aufgrund der Anklage, den Beweisen und Aussagen des Angeklagten und der Zeugen, sowie der eigenen objektiven Beurteilung des Sachverhaltes ein gerechtes Urteil fällen.

3. Alle Richter, Staatsanwälte und Exekutivbeamte haben ihr Amt unparteiisch und unvoreingenommen auszuüben und bei einer eventuellen Befangenheit diese unverzüglich zu offenbaren.

4. Staatsanwälte haben belastende und entlastende Beweise, die zur Aufklärung einer Straftat beitragen, zu ermitteln und allen Prozessparteien zu Verfügung zu stellen.


§ 12 Tatverdächtige, Angeklagte und Verurteilte


1. als Tatverdächtig gilt, wer von den Exekutivbehörden einer Tat bezichtigt wird. 2. Als Angeklagter gilt ein Tatverdächtiger, welchem die Staatsanwaltschaft eine Straftat nachgewiesen hat und dem die Anklage samt Vorladung zum Strafverfahren zugestellt wurde.

3. Als Verurteilter gilt, wer in einem Strafverfahren für schuldig befunden wurde.


§ 13 Recht auf Verteidigung


1. Jeder Tatverdächtige hat das Recht sich selbst zu verteidigen, sofern sein Gesundheitszustand dies zulässt.

2. Jeder Tatverdächtige hat das Recht auf eine Rechtsvertretung durch einen Anwalt.

3. Jeder Tatverdächtige hat das Recht sich vor Gericht oder bei einer außergerichtlichen Einigung selbst zum Tatvorwurf zu äußern und sich somit Gehör zu verschaffen.

4. Einem Tatverdächtigen muss unmittelbar während der Verhaftung die Rechte vorgelesen werden, welche seine Rechte nach der Festnahme und bei der anschließenden Befragung wiedergibt. Die Unterweisung der Rechte muss unter Zeugen erfolgen. (innerhalb 10 Minuten)

5. Jeder Tatverdächtige hat das Recht einen Pflichtverteidiger zu beantragen, sollte er sich keinen Anwalt leisten können. Hierzu muss der Antragsteller jedoch seine finanziellen Mittel offen legen, siehe SaDsg §6.3.


§ 14 Unschuldsvermutung

Jeder Tatverdächtige ist bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig anzusehen.


§ 15 Zeugenpflicht


1. Als Zeugen im Sinne dieses Gesetzes gelten sowohl Augen- und Ohrenzeugen einer Straftat, als auch die Tatverdächtigen selbst.

2. Zeugen sind verpflichtet, einer Vorladung durch das Gericht Folge zu leisten und wahrheitsgemäß auszusagen.

3. Zeugen haben das Recht, Ihre Aussage zu verweigern, wenn Sie sich dadurch selbst belasten würden oder wenn Sie mit dem Tatverdächtigen verwandt oder verschwägert sind, bzw. mit ihm/ihr in einer eheähnlichen Beziehung zusammenleben.

4. Zeugen haben das Recht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen und müssen nicht persönlich bei einem Verfahren anwesend sein. Hierfür ist eine beglaubigte, schriftliche Aussage einzureichen. 5. Sollte ein Zeuge vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, so ist dies dem Zeugen nicht anzulasten.


§ 16 Belehrung und Eidesstattliche Versicherung


1. Zeugen sind vor Ihrer Vernehmung über Ihre Rechte und Pflichten gemäß §14 zu belehren.

2. Sofern das Gericht Zweifel an der wahrheitsgemäßen Aussage eines Zeugen hat, kann dieser unter Leistung eines Eides zur Wiederholung seiner Aussage verpflichtet werden. Die Rechte gemäß §14 stehen dem Zeugen weiterhin zu.

3. Der Eidesspruch lautet: “Schwören Sie die Wahrheit zu sagen und nichts als die Wahrheit, so wahr ihnen Gott helfe?” Die Formulierung “Gott” kann auf Antrag des Eidleistenden entsprechend seiner religiösen Einstellung geändert werden.


§ 17 Haftbefehl und Durchsuchungsbefehl


1. Ein Haftbefehl ist eine Maßnahme der Justiz zur Zuführung eines Beschuldigten zur Sachverhaltsaufklärung oder zur Ableistung einer verurteilten Strafe bei nicht zeitgerechten Antreten einer Haftstrafe.

2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann ein Richter einen Haftbefehl oder eine Durchsuchung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fahrzeugen oder sonstigen Lagermöglichkeiten anordnen, die dem Tatverdächtigen zuzuordnen sind. 3. Bei dringendem Tatverdacht oder Fluchtgefahr kann die Staatsanwaltschaft Haft- und Durchsuchungsbefehle selbst ausstellen. Diese müssen allerdings im Nachgang von einem Richter bestätigt werden. Sollte die Bestätigung der Richter nicht erfolgen, sind die gewonnenen Erkenntnisse aus der Durchsuchung in einem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Für erlittene ungerechtfertigte Untersuchungshaftzeiten ist eine Entschädigung zu leisten. 4. Haft- und Durchsuchungsbefehle sind schriftlich unter Nennung der Anklage (Aktennummer) zu erteilen, können aber in dringenden Fällen zunächst auch mündlich erteilt werden. 5. In einem Haftbefehl sind anzuführen, 1. Der Beschuldigte, mit vollständigen Vor- und Zunamen

2. das Aktenzeichen

3. die Tat, die ihm zur last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Straf- vorschriften

4. der Haftgrund sowie,

5. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt. 6. Sollten im Rahmen einer ungerechtfertigten Durchsuchung Gegenstände aufgefunden werden, welche gemäß den Gesetzen als illegal eingestuft sind, so ist der Eigentümer dieser Gegenstände trotzdem für den Besitz der illegalen Gegenstände zu bestrafen.

7. Die Exekutive ist berechtigt, Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen im Rahmen einer Personalienfeststellung oder einer Verkehrskontrolle durchzuführen. An dieser Stelle wird auf UZwG §6 verwiesen.


§ 18 Akteneinsicht


1. Dem Anwalt ist auf dessen Nachfrage die Aktennummer der jeweiligen Anklage mitzuteilen. Die Aktennummer kann die Exekutive oder Staatsanwaltschaft herausgeben.

2. Des Weiteren hat ein Anwalt zur Vorbereitung der Verteidigung das Recht, die Anklage der Tatvorwürfe sowie die Zeugen und Beweise zu erfahren. Die Akteneinsicht muss schriftlich bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Spätestens mit der Nennung von Terminvorschlägen nach §7.3 muss dem Anwalt Akteneinsicht gewährt werden.

3. Akteneinsicht muss durch die Staatsanwaltschaft gewährt werden.


§ 19 Berufung und Revision


1. Eine Revision muss binnen 24 Stunden nach Urteilsfindung durch die Staatsanwaltschaft oder die Anwaltschaft bei der Richterschaft beantragt werden.

2. Eine Revision ist eine Überprüfung des Urteilsspruches auf Rechtsfehler und wird durch einen unbeteiligten Richter oder dem Chief of Justice durchgeführt.

3. Es findet kein neues Verfahren statt, die Tatsachenfeststellung wird nicht neu durchgeführt.

4. Eine Berufung muss vor der rechtskräftigen Verurteilung durch den Richter von der Staatsanwaltschaft oder Anwaltschaft beantragt werden.

5. Eine Berufung ist ein vollständig neues Verfahren welches durch einen unbeteiligten Richter durchzuführen ist.


§ 20 Untersuchungshaft


1. Eine Untersuchungshaft ist die vorzeitige Inhaftierung eines Tatverdächtigen bei dringendem Tatverdacht, oder um eine Ermittlung von Tatumständen möglich zu machen. 2. Die Untersuchungshaft ist auf 45 Minuten begrenzt, es sei denn, ein Richter oder ein Staatsanwalt ordnet eine Verlängerung an.

3. Während der Dauer einer Verhandlung zwischen Anwalt und Staatsanwalt gilt die Untersuchungshaft automatisch als verlängert.

4. Die Dauer der Untersuchungshaft ist nur auf Antrag der Anwaltschaft durch Bestätigung eines Richters mit der späteren Haftzeit zu verrechnen. Ob und welcher Anteil der Untersuchungshaft verrechnet wird, ist im freien Ermessen des Richters.

5. Die Zeit der Untersuchungshaft beginnt mit der Verhaftung. Der Zeitpunkt der Verhaftung ist in der Fallakte festzuhalten.


§ 21 Entschädigung für Haftzeiten


1. Sollte ein Angeklagter ungerechtfertigt in Haft genommen worden sein, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Für jede Minute ungerechtfertigter Haftzeit wird eine Entschädigung in Höhe von 1.000 $ angerechnet. Die Entscheidung, ob eine Entschädigung gewährt wird und in welcher Höhe, obliegt der Richterschaft auf Antrag der Anwaltschaft. 2. Sollte jedoch ein Verfahrensfehler nachgewiesen werden, welche die Haft des Tatverdächtigen gänzlich als unbegründet darstellt, ist die gesamte Haftdauer und die Dauer der Untersuchungshaft zu entschädigen.


§ 22 Kaution


1. Grundsätzlich hat jeder Tatverdächtige hat Anspruch auf Leistung einer Kaution, wenn die ordnungsgemäße Dauer der Untersuchungshaft abgelaufen ist. Die Kaution dient dazu, ein Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nach der Verhaftung durchzuführen und den Tatverdächtigen zunächst aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Der Tatverdächtige erhält nach Zahlung der Kaution eine Fußfessel. Das Recht auf Kaution kann von Seiten der Richterschaft im Einzelfall abgesprochen werden.

2. Bei Mord und Mordversuch kann der Anspruch auf Kaution und Fußfessel nicht gewährt werden.

3. Sollte der Tatverdächtige nach Vorladung selbstverschuldet nicht zum Verfahren erscheinen, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verwehrt.

4. Sofern der Tatverdächtige der Vorladung nachkommt, so hat er das Recht, im Falle eines Freispruchs, die Kaution in voller Höhe zurück zu erhalten.

5. Sollte ein Tatverdächtiger in einem späteren Verfahren zu einer Geldstrafe verurteilt werden, ist die Kaution mit der Geldstrafe zu verrechnen. Sofern die Geldstrafe geringer ausfällt, als die Kautionsleistung, ist die Differenz auszubezahlen.

6. Die Höhe der Kautionsleistung ist abhängig von den Tatvorwürfen zu ermitteln und orientiert sich an der zu erwartenden Geldstrafe im Falle einer Verurteilung.

7. Die Kaution kann grundsätzlich auch von einer anderen Person als dem Tatverdächtigen geleistet werden.

8. Sollte die Kaution nicht geleistet werden können, kann auch ein Fahrzeug oder ein persönlicher Gegenstand als Ersatzleistung hinterlegt werden.

9. Die Fußfessel ist nach Erscheinen zu einem Verfahren abzunehmen.

10. Die Kautionsleistung und die Fußfessel ist in der jeweiligen Strafakte festzuhalten.

11. Bei akuter Flucht- oder Verdunkelungsgefahr ist das Recht auf Kautionsleistung und Fußfessel nicht zu gewähren. In diesem Fall ist der Tatverdächtige bis zum Strafverfahren in Untersuchungshaft zu nehmen.


§ 23 Erneute Straffälligkeit mit Fußfessel

Sollte ein Beschuldigter, der eine Fußfessel trägt, erneut straffällig werden, bevor das Hauptverfahren der vorhergehenden Anklage stattgefunden hat, so hat die Exekutive das Recht, die vorhergehende Strafe sowie die Strafe der erneuten Tat, direkt zu vollstrecken, ohne dass ein Hauptverfahren nötig ist. Das Recht auf einen Verteidiger bleibt davon unberührt.


§ 24 Geld- und Haftstrafe


1. Bis zu einer Höhe von 1 Mio $ ist es möglich, die Geldstrafe in eine verlängerte Haftstrafe umzuwandeln.

2. Die maximale Haftdauer ist auf 160 Minuten begrenzt. Sollte das Urteil eine längere Haftdauer enthalten, so ist die Differenz als Erziehungsmaßnahme abzuleisten.


§ 25 Erziehungsmaßnahme


1. Anstelle der Haftstrafe kann auch eine Erziehungsmaßnahme ausgesprochen werden. Hierbei gilt, das die Dauer der Erziehungsmaßnahme mindestens doppelt so lange dauert, wie die eigentliche Haftstrafe.

2. Die Ersatzstrafe als Erziehungsmaßnahme kann nur bei Ersttätern oder Tätern, denen durch die Maßnahme eine Besserung des Verhaltens unterstellt wird, angewendet werden.

3. Bei Wiederholungstätern kann eine Erziehungsmaßnahme auch zusätzlich zur Haftstrafe angeordnet werden, hierbei ist die Dauer der Maßnahme als auch die Zeit zur Erfüllung der Maßnahme, bei außergerichtlicher Einigung durch den Staatsanwalt, bei gerichtlicher Entscheidung durch den Richter, frei zu bestimmen. §24.2 ist zu berücksichtigen.

4. Geldstrafen können nicht durch Erziehungsmaßnahmen gemildert oder abgewendet werden.

5. Hat ein Verurteilter eine Erziehungsmaßnahme zu leisten, so ist dieser verpflichtet, nach Ablauf der dafür vorgesehenen Zeit nachzuweisen, dass er die Maßnahme erfüllt hat. Der Nachweis ist beim Lakeside Police Department und beim Department of Justice abzugeben.


§ 26 Geldstrafen und Bußgelder

Geldstrafen und Bußgelder müssen nach Verurteilung oder außergerichtlichen Einigung binnen 7 Tagen geleistet werden. Eine Ratenzahlung ist möglich, muss aber vom Verurteilten oder dessen Rechtsvertretung bei der Richter- oder Staatsanwaltschaft beantragt werden.


§ 27 Beschlagnahmung und Versteigerung


1. Sofern eine Geldstrafe oder ein Bußgeld nicht geleistet werden kann oder die Geldstrafe oder das Bußgeld nicht innerhalb des Zeitraums von 7 Tagen beglichen werden, ist die Exekutive berechtigt, eine Sache des Verurteilten zu beschlagnahmen und zu versteigern, welche den Wert der Geldstrafe oder des Bußgelds abdeckt. Zur Ermittlung des Gegenwertes wird durch die Exekutive ein Sachverständiger einbestellt. Zur Vollstreckung der Beschlagnahmung kann ein Haftbefehl ausgesprochen werden.

2. Auf Antrag des Anwalts kann die Frist zur Zahlung der Geldstrafe oder des Bußgelds verlängert werden. Die Verlängerung der Frist muss durch einen Richter festgelegt werden.


§ 28 Verjährung


1. Sollte eine Anklage nicht innerhalb von 4 Wochen nach Feststellung der Tat erhoben werden, so gilt die Tat als verjährt und das Verfahren wird seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt.

2. Dies gilt nicht bei Mord und Mordversuch und auch nicht bei besonders schweren Straftaten. Solche Taten verjähren nie.

3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann die Verjährung für die Dauer von weiteren 2 Wochen durch die Richterschaft ausgesetzt werden, wenn die Ermittlungen voraussichtlich länger als 4 Wochen andauern werden. Jedoch sind in einer Strafsache maximal zwei Anträge zur Aussetzung der Verjährung möglich.

4. Bußgeldstrafen werden nach Verurteilung nach 8 Wochen aus den Personalakten gelöscht. 5. Haftstrafen werden nach Verurteilung nach 8 Wochen aus den Personalakten gelöscht.

6. Mord und Totschlag, sowie deren Versuch wird nach Verurteilung unter keinen Umständen aus den Personalakten gelöscht.


§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten stellen keinen Straftatbestand dar und werden daher nicht durch den Staatsanwalt angeklagt, sondern von den Exekutivbehörden verhängt. Es sei denn, die Ordnungswidrigkeiten wurden im Zusammenhang mit einer Straftat verübt.

§ 30 Verfahrensfehler

Sollte ein Verfahrensfehler aufgetreten sein, so hat dies Strafmilderung oder sogar Freispruch des Tatverdächtigen zufolge. Verfahrensfehler sind 1. wenn §13 nicht erfüllt ist 2. fehlende oder nicht ausreichende Akte der Exekutivbehörde 3. fehlende, oder nicht ausreichende Anklageschrift sofern eine Anklageschrift erforderlich ist – siehe § 9


§ 31 Erklärungen an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft

An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge, Zeugenaussagen oder deren Begründung, können als signiertes elektronisches Dokument eingereicht, mündlich unter Zeugen vorgetragen, oder unter Leistung eines Eides erklärt werden. Mündliche Vorträge sind in jedem Fall durch die entgegennehmende Person schriftlich festzuhalten.


§ 32 Dienstaufsichtsbeschwerde

Sollte einem Staatsdiener ein regelwidriges Verhalten unterstellt werden, so kann gegen diesen Staatsdiener eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht werden. Hierzu muss die Beschwerde bei der jeweils nächsthöheren Instanz eingereicht werden. Die Annahme der Beschwerde und ggf. daraus entstehende Konsequenzen werden durch die Leitung der jeweiligen Institution festgelegt. Ein Anspruch auf Bekanntgabe der Annahme und der Konsequenzen der Beschwerde besteht durch den Beschwerdesteller nicht.

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